Verordnung:

Die Heilmittelverordnung kann von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen ausgestellt werden. Hierzu zählen beispielsweise: Allgemeinmediziner, Kinderärzte, Neurologen, Zahnärzte, Kieferorthopäden, HNO-Ärzte, Kinder- und Jugendpsychiater... Die Verordnung darf nicht später als 28 Tage nach Ausstellungsdatum begonnen werden. Für Privatpatient/ -innen gilt diese Frist nicht.

Kosten:
Die Kosten für die logopädische Behandlung werden weitgehend von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. In der Regel gilt hier eine Zuzahlungspflicht von 10% der Kosten plus eine Gebühr von 10€ pro Verordnung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr und Patient/ -innen, die einen Befreiungsausweis besitzen.

Die Übernahme der Kosten bei privat versicherten Patienten hängt von den Vereinbarungen innerhalb des individuellen Versicherungsvertrags ab. Es kann sein, dass die Erstattung von Heilmittelleistungen einem Höchstsatz unterliegen und somit nicht in vollem Umfang erstattet werden. Infolgedessen haben privat versicherte Patient/ -innen die übrigen Kosten selbst zu tragen. Beihilfeberechtigte Patient/ -innen können Behandlungskosten über die Beihilfe geltend machen. Die Beihilfesätze unterliegen einem Höchstsatz. Dementsprechend müssen auch hier die übrigen Kosten von der versicherten Person selbst getragen werden. Aus rechtlicher Perspektive schließen Privatpatient/ -innen mit der Heilmittelpraxis einen Behandlungsvertrag ab (Dienstvertrag gem. §611ff. BGB). Dabei leistet die Praxis die vereinbarte therapeutische Leistung und Patient/ -innen zahlen den vereinbarten Preis. Dies ist unabhängig davon in welchem Umfang die Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet wird. Im Bereich der Logopädie fehlen für Privatpatient/ -innen einheitliche Tarifverträge. Deshalb hat sich bislang die Berechnung des 1,8 bis 2,3-fachen VdAK-Satzes als Vorgehensweise bewährt. Auch in Gerichtsprozessen wurde diese Regelung schon in der ersten und zweiten Instanz bestätigt. Auf Grundlage von Berufserfahrung, Qualifikation und Behandlungsqualität wird aus dem Behandlungsvertrag ersichtlich, dass die Praxis Ihnen den 1,8fachen Vergütungssatz berechnet.

Zum ersten Behandlungstermin bringen Sie bitte folgendes mit:
Versichertenkarte
Ggf. Befreiungsausweis
Gültige Heilmittelverordnung
Ggf. Arzt-, Krankenhaus- bzw. Entwicklungsbericht
Begleitperson bei Minderjährigen oder schwer betroffenen Patient/ -innen